Im Rahmen der Scheidung erfolgt eine Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten, wenn sie während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Das Gesetz schreibt eine komplizierte Berechnung des Zugewinns beider Eheleute vor. Dabei wird das gesamte Vermögen zum Ende der Ehezeit ermittelt und bewertet. Es ist nicht so, dass einzelne Gegenstände vorab aufgeteilt werden oder das Gesamtvermögen der Eheleute zur Hälfte aufgeteilt wird. Häufig sind Wertermittlungen über Immobilien oder andere Wertgegenstände durch Gutachten einzuholen und zu bewerten. Gerade bei diesem weitreichenden und komplizierten Thema sollten Sie sich bei uns fachanwaltlich beraten lassen.
Wir besprechen mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, andere Regelungen über den Zugewinn zu vereinbaren, die anschließend notariell beurkundet werden. Es darf vertraglich festgelegt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. ein Unternehmen oder eine Erbschaft) nicht berücksichtigt werden oder der Zugewinn ganz ausgeschlossen wird. Dieser Vertrag kann vor der Eheschließung oder noch während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossen werden.
Seit der Familienrechtsreform 2009 sind maßgebliche Änderungen im Recht der Zugewinngemeinschaft erfolgt, u.a. zur Berechnung des Anfangs- und Endvermögens der Eheleute, zur illoyalen Vermögensverschiebung sowie zu der Verpflichtung, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Anders als früher erhöht sich jetzt der Zugewinnausgleich, wenn die Eheleute gemeinsam Schulden tilgen, die ein Ehegatte vor der Eheschließung hatte. Über die Einzelheiten werden wir Sie gerne informieren.