Gebühren

Gesetzliche Gebühren

Das Honorar eines Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In den meisten Rechtsfällen hängt die Höhe der Vergütung  von dem Gegenstands- bzw. Streitwert und der Art und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Gegenstandswert ist der Betrag, um den es in der Sache geht. Bei unserer außergerichtlichen Tätigkeit  können wir  innerhalb eines Gebührenrahmens jeweils nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand abrechnen. In den gerichtlichen Verfahren stehen die Gebühren fest und sind unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand. Welche Gebühren anfallen, hängt auch von dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab. Je nachdem, ob der Rechtsanwalt Sie nur berät, oder auch in Ihrem Namen mit anderen korrespondiert, oder ob er Sie vor dem Gericht vertritt, fallen unterschiedliche Gebühren an.Die Höhe der Kosten richtet sich also nach den individuellen Gegebenheiten. Wenn Sie wissen möchten, mit welchen Gebühren Sie in Ihrem konkreten Fall zu rechnen haben, sprechen Sie uns an.

Honorarvereinbarung

Abweichend von den gesetzlichen Gebühren können individuelle Honorarvereinbarungen getroffen werden. Üblich sind Stundenhonorare oder in manchen Fällen auch Pauschalhonorare. Im Bereich des Notariats ist eine Honorarvereinbarung nicht zulässig. Es muss nach den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes abgerechnet werden.

Erstberatung

Für eine Erstberatung gelten keine festen Gebührensätze. Die Kosten einer Erstberatung dürfen einen Betrag von 190 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer nicht übersteigen.

Rechtsschutzversicherung

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung unsere Kosten übernimmt, hängt unter anderem davon ab, welchen Tarif Sie mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. So sind nicht alle Rechtsgebiete in der Rechtsschutzversicherung versicherbar, manche Bereiche werden nur von bestimmten Tarifen übernommen. Falls Sie vor dem ersten Besprechungstermin bei uns genau wissen wollen, ob und welche Kosten übernommen werden, sollten Sie sich direkt an Ihre Versicherung wenden.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, und Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat, können wir für Sie in vielen gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Die Kosten des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten werden dann von der Gerichtskasse übernommen oder es wird eine Zahlung in Raten bewilligt. Die Gebühren des gegnerischen Anwalts werden aber nicht übernommen.

Die Beratungshilfe deckt die Kosten einer Beratung und der außergerichtlichen Tätigkeit ab. Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist erforderlich, dass Sie sich zunächst erfolglos selbst um die Sache gekümmert haben. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie bei Ihrem  örtlichen Amtsgericht vorab einen Berechtigungsschein beantragen und ihn bei uns einreichen. Sie tragen lediglich eine Selbstbeteiligung von 15 €.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern in schwerwiegenden Fällen die Möglichkeit der Pflichtverteidigung.

Notargebühren

Bei notariellen Tätigkeiten werden die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Eine Honorarvereinbarung ist unzulässig. Die Höhe der Vergütung ist von dem Geschäftswert und der Art der Beurkundung abhängig, zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag vom Kaufpreis.

Über die Einzelheiten  informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.